§ 30a JustG NRW - Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
(1) Den Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern (Justizwachtmeisterdienst) obliegen
- 1.
die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizgebäuden und den dazugehörigen Außenbereichen,
- 2.
die Vorführung von Personen zu gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Sitzungen oder Terminen einschließlich ihrer Bewachung,
- 3.
der Vollzug gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen.
(2) Der Justizwachtmeisterdienst kann zur Erledigung sonstiger dienstlicher Aufgaben herangezogen werden, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes werden in der Regel von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen.