§ 79 MntDBwVVDV - Gegenstand der mündlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
- Amtliche Abkürzung
- MntDBwVVDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-8-5-23
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte
- 1.
des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie
- 2.
der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.