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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 79 MntDBwVVDV - Gegenstand der mündlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
Amtliche Abkürzung
MntDBwVVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-23

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte

  1. 1.

    des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie

  2. 2.

    der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.