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  • ab 01.04.1981 (aktuelle Fassung)

§ 25 NEG - Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Amtliche Abkürzung
NEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21080010000000

Über die Fälle des § 16 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörde auch dann einen geeigneten Vertreter zu bestellen, wenn

  1. 1.
    Gesamthandseigentümer oder
  2. 2.
    Eigentümer nach Bruchteilen oder
  3. 3.
    mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht

der Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.