§ 6 EigVO - Werkleitung
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Der Eigenbetrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch das Kommunalselbstverwaltungsgesetz, diese Verordnung oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung; sie ist der Bürgermeisterin, soweit diese nicht selbst Werkleiterin ist, oder dem Bürgermeister, soweit dieser nicht selbst Werkleiter ist, für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes im Rahmen ihrer Zuständigkeit verantwortlich. Sie hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werksausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
(2) Die Werkleitung ist, soweit sie nicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem Beigeordneten übertragen wird, von dem Gemeinderat zu wählen. Sie besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Der Gemeinderat kann eine Werkleiterin zur Ersten Werkleiterin oder einen Werkleiter zum Ersten Werkleiter bestellen. Die Betriebssatzung regelt die Vertretung der Werkleitung sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung durch Dienstanweisung.
(3) Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, wird der Eigenbetrieb von zwei Mitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
(4) Der Kreis der Vertretungsberechtigten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister öffentlich bekannt gemacht.
(5) Die Werkleitung kann nach näherer Bestimmung der Betriebssatzung selbständig handeln
- 1.
in Angelegenheiten, die regelmäßig wiederkehren und die bereits im Wirtschaftsplan in ihren Auswirkungen niedergelegt sind,
- 2.
in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden. In diesem Falle hat die Werkleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat hiervon dem Gemeinderat oder dem Werksausschuss, wenn diesem die Angelegenheit übertragen ist, in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.