§ 18 WoGV - Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs
Bibliographie
- Titel
- Wohngeldverordnung (WoGV)
- Amtliche Abkürzung
- WoGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8601-1-1
(1) Die Datenstelle gleicht die ihr nach § 17 Absatz 2 übermittelten Daten ab mit den bei ihr gespeicherten Daten nach
- 1.
§ 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchzur Prüfung, ob und für welche Zeiträumeim Abgleichszeitraum Leistungen nachdem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch empfangenwurden,
- 2.
§ 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchzur Prüfung, ob und für welche Zeiträumeim Abgleichszeitraum Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungnach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuchempfangen wurden,
- 3.
§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchzur Feststellung der Versicherungsnummer,
- 4.
§ 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuchzur Prüfung des Bestehens einer versicherungspflichtigenoder einer geringfügigenBeschäftigung unter Angabe des jeweiligenArbeitgebers und des Beschäftigungszeitraums.
(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Daten mit den Daten ab, die bei ihm nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der Zinsinformationsverordnung gespeichert sind. 2Dieser automatisierte Datenabgleich dient der Feststellung
- 1.
der Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftragerteilt worden ist,
- 2.
von Namen und Anschrift des Empfängers oderder Empfängerin des Freistellungsauftrags sowie
- 3.
der Höhe von Zinszahlungen, die dem Bundeszentralamtfür Steuern von den zuständigen Behördender anderen Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion mitgeteilt worden sind.
(3) 1Die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleichen die ihnen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten mit den Daten ab, die bei ihnen im Rahmen der §§ 119 und 148 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie des § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert sind. 2Dieser automatisierte Datenabgleich dient der Feststellung der Höhe und des Leistungszeitraums von
- 1.
laufenden Leistungen und
- 2.
Einmalzahlungen
aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung.