§ 38 ThürVVO - Überprüfung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKapVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-4-3
(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:
- 1.
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den §§ 41 bis 48;
- 2.
Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den §§ 49 bis 54.
(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 ThürHZG sowie Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studenten des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.