Art. 2 BayLaBG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Amtliche Abkürzung
BayLaBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
762-6-F

(1) Die Bank hat insbesondere die Aufgabe, in Bayern durch ihre Geschäftstätigkeit unter Beachtung der Markt- und Wettbewerbserfordernisse den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen (öffentlicher Auftrag). Sie ist eine im Wettbewerb stehende Geschäftsbank, die sich regional schwerpunktmäßig auf Bayern, Deutschland und die angrenzenden Wirtschaftsräume Europas konzentriert.

(2) Die Bank unterstützt durch ihre Geschäftstätigkeit den Freistaat Bayern und seine kommunalen Körperschaften einschließlich der Sparkassen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere der Strukturförderaufgaben. Sie ist Sparkassenzentralbank und betreibt ihre Geschäfte insoweit unter Berücksichtigung der Belange der Sparkassen. Sie ist auch Kommunalbank und übernimmt für den Freistaat Bayern die Funktion einer Hausbank.

(3) Die Bank kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Bank dienen. Die Geschäfte der Bank sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben zu führen, wozu auch ihr öffentlicher Auftrag sowie der öffentliche Auftrag der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zu rechnen sind.

(4) Die Bank kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Geschäfte insbesondere

  1. 1.

    Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen ausgeben und sonstige Schuldbuchforderungen begründen,

  2. 2.

    Unternehmen oder Beteiligungen daran erwerben oder veräußern,

  3. 3.

    sich an Verbänden beteiligen,

  4. 4.

    Gesellschaften gründen,

  5. 5.

    rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts innerhalb der Bank errichten,

  6. 6.

    die Trägerschaft an anderen Anstalten des öffentlichen Rechts ganz oder zum Teil durch Vertrag übernehmen; dies gilt nicht für Sparkassen.