§ 52 LMG NRW - Veranstalter
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Lokaler Hörfunk darf nur von einer Veranstaltergemeinschaft (§§ 58, 62 bis 66) veranstaltet und verbreitet werden, die sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben einer Betriebsgesellschaft (§ 59) bedient. Die Veranstaltergemeinschaft ist Veranstalterin des Programms und trägt hierfür die alleinige Verantwortung. Die Betriebsgesellschaft darf auf Inhalt und Programm keinen Einfluss nehmen. Die Sätze 2 und 3 gelten für programmbegleitende Telemedienangebote entsprechend.
(2) Soweit lokaler Hörfunk digital verbreitet wird, kann er sowohl von Veranstaltergemeinschaften als auch von Veranstaltern, welche die in den §§ 33 bis 33d genannten Voraussetzungen erfüllen, veranstaltet werden.