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  • ab 26.02.1997 (außer Kraft)

§ 2 APOGV - Befähigung zum Gerichtsvollzieher (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Amtliche Abkürzung
APOGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-4

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers besitzt, wer

  1. 1.
    die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat oder eine dem mittleren Justizdienst vergleichbare Qualifikation besitzt und
  2. 2.
    nach einer Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers besitzt außerdem, wer eine Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat und mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag verwendet worden ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).