§ 12 ThürGleichG - Gremien (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGleichG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 15-1
Außer Kraft am 29. März 2013 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49).
(1) Die Dienststellen wirken bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten, Ausschüssen sowie sonstigen Gremien, für die sie ein Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, auf eine gleiche Beteiligung von Frauen und Männern hin.
(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, soweit ihnen Personen verschiedenen Geschlechts mit der entsprechenden persönlichen und fachlichen Eignung und Qualifikation zur Verfügung stehen, für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann zu benennen oder vorzuschlagen (Doppelbenennung).
(3) Eine Doppelbenennung kann unterbleiben, wenn
- 1.einer vorschlagsberechtigten Stelle mehrere Sitze in einem Gremium zustehen und sie gleich viele Frauen und Männer benennt oder vorschlägt; bei einer ungeraden Anzahl von Sitzen bleibt für einen Sitz die Pflicht zur Doppelbenennung bestehen,
- 2.der vorschlagsberechtigten Stelle eine Doppelbenennung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder aus sachlichen, nicht auf das Geschlecht bezogenen Gründen unzumutbar ist; in diesen Fällen hat sie der berufenden Stelle die Gründe hierfür schriftlich darzulegen, oder
- 3.der berufenden Stelle auf Grund eines Gesetzes ein Auswahlrecht nicht zusteht.
(4) Diese Regelung ist nicht auf die Begründung einer Mitgliedschaft in einem Gremium anzuwenden, soweit hierfür durch Gesetz oder Satzung ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für Gremien, die durch Gemeinden und Landkreise gebildet werden, ohne dass diese hierbei ein Auswahlermessen haben.