§ 10b LBG - Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Ämter der Leiter der Berliner Schule, die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten und die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; eine Verlängerung dieser leitenden Funktion ist nicht, eine erneute Übertragung einmal zulässig. Mit Ablauf der zweiten, bei herausragender Führungsleistung mit Ablauf der ersten Amtszeit soll das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden; bei einer Führungsaufgabe nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes ist Voraussetzung, dass sie erneut übertragen wird. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder in § 72 Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.
(2) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Amtszeit weiter.
(3) Wird dem Beamten ein höherwertiges Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue erste Amtszeit. Dem Beamten kann in diesem Fall das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommenen Amtszeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt fünf Jahre betragen haben.
(4) § 10a Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 6 gilt entsprechend.