§ 5 HmbRDG - Besetzung von Rettungsdienstfahrzeugen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2191-3
(1) Bei der Notfallrettung sind
- 1.
Rettungswagen im Einsatz mit mindestens einer Rettungssanitäterin bzw. mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrerin bzw. Fahrer und mindestens einer Notfallsanitäterin bzw. mindestens einem Notfallsanitäter als Betreuerin bzw. Betreuer der Notfallpatientin bzw. des Notfallpatienten,
- 2.
Notarzt-Einsatzfahrzeuge mit mindestens einer Notfallsanitäterin bzw. einem Notfallsanitäter als Fahrerin bzw. Fahrer und einer Notärztin bzw. einem Notarzt,
- 3.
Notarztwagen mit mindestens einer Rettungssanitäterin bzw. mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrerin bzw. Fahrer, mindestens einer Notfallsanitäterin bzw. mindestens einem Notfallsanitäter und einer Notärztin bzw. einem Notarzt,
- 4.
Intensivtransportwagen mit mindestens einer Rettungssanitäterin bzw. mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrerin bzw. Fahrer, einer Notfallsanitäterin bzw. einem Notfallsanitäter und einer Notärztin bzw. einem Notarzt, wobei die Notfallsanitäterin bzw. der Notfallsanitäter und die Notärztin bzw. der Notarzt über zusätzliche intensivmedizinische Fachkenntnisse verfügen müssen,
- 4a.
Notfalltransportwagen mit mindestens einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter als Fahrerin bzw. Fahrer und mit einer Rettungssanitäterin bzw. einem Rettungssanitäter für die Betreuung von Patientinnen und Patienten, wobei für die Patientenbetreuung eine Erfahrung von mindestens einhundert Notfalleinsätzen erforderlich ist,
- 5.
Rettungshubschrauber, neben dem für den Flugbetrieb erforderlichen Personal, mit mindestens einer Notfallsanitäterin bzw. mindestens einem Notfallsanitäter, die jeweils für die besonderen Aufgabenstellungen in der Luftrettung aus- und fortgebildet sein müssen; dazu gehört auch die Aus- und Fortbildung nach luftrechtlichen Vorgaben zur Übernahme fliegerischer Assistenz sowie einer Notärztin bzw. einem Notarzt,
zu besetzen.
(2) Beim Krankentransport sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitätern zu besetzen.