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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 277 LVwG - Befugnisse von Hilfspersonen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Im Beisein der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten dürfen hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen, Hilfspersonen und Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume sowie das befriedete Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners betreten.