§ 1571 BGB - Unterhalt wegen Alters
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
- 1.der Scheidung,
- 2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
- 3.
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.