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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 113 LBG M-V - Verbot politischer Betätigung in Uniform

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

Der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts und für Demonstrationen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.