§ 27 ArchG - Verfahren vor dem Eintragungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz (ArchG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 70-10
(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Sitzung des Eintragungsausschusses ist nicht öffentlich.
(2) Das persönliche Erscheinen der oder des Betroffenen kann angeordnet werden. Bezüglich der Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen gilt § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In den Fällen des § 5 Abs. 7 ist das Gutachten einer deutschen Hochschule einzuholen.
(3) Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.