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§ 27 ArchG - Verfahren vor dem Eintragungsausschuss

Bibliographie

Titel
Architektengesetz (ArchG) 
Amtliche Abkürzung
ArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-10

(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Sitzung des Eintragungsausschusses ist nicht öffentlich.

(2) Das persönliche Erscheinen der oder des Betroffenen kann angeordnet werden. Bezüglich der Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen gilt § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In den Fällen des § 5 Abs. 7 ist das Gutachten einer deutschen Hochschule einzuholen.

(3) Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.