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  • ab 30.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 29 StrWG-MV - Vergütung von Mehrkosten

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Amtliche Abkürzung
StrWG-MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
90-1

Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauches durch einen anderen aufwändiger hergestellt werden muss, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für den Linien- und Schulbusverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.