§ 5 BBG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden
- 1.
auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,
- 2.
auf Probe, wenn der Beamte
- a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
- b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24a)
eine Probezeit zurückzulegen hat.
(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer
- 1.den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder
- 2.nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll.
(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.
(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis berufen werden können, bleiben unberührt.