§ 2 WBO - Verbot der Benachteiligung
Bibliographie
- Titel
- Wehrbeschwerdeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
Niemand darf dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf dem vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht eingelegt worden ist oder weil er eine unbegründete Beschwerde erhoben hat.