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§ 6 HygieneV - Überwachung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HygieneV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2121

(1) Die unteren Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.

§ 16 Abs. 2 IfSG gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Betreiber einer Einrichtung, die eine Tätigkeit nach § 1 ausführen, müssen die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.