§ 6 HygieneV - Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HygieneV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2121
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.
§ 16 Abs. 2 IfSG gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Betreiber einer Einrichtung, die eine Tätigkeit nach § 1 ausführen, müssen die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.