§ 13 LJagdG - Bekanntmachung und Vorstandsneuwahl
(zu § 8 BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
(1) Die Jagdbehörde hat die Verfügung über eine Angliederung (§ 10 Abs. 2), Zusammenlegung (§ 11) oder Teilung (§ 12) gemeinschaftlicher Jagdbezirke den beteiligten Jagdgenossenschaften und Gemeinden zuzustellen und sie gleichzeitig öffentlich bekannt zu machen.
(2) Mit der Unanfechtbarkeit der Verfügung endet die Amtszeit des Jagdvorstandes in allen beteiligten Jagdgenossenschaften. In den aufnehmenden Jagdgenossenschaften (§ 10 Abs. 2) sowie in den durch Zusammenlegung (§ 11) oder Teilung (§ 12) von Jagdbezirken entstandenen Jagdgenossenschaften ist unverzüglich eine Versammlung der Jagdgenossen zur Wahl des Jagdvorstandes einzuberufen.