§ 45j NKWG - Allgemeine Regelungen zur Stichwahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) 1Ist eine Stichwahl erforderlich, so macht die Wahlleitung unverzüglich nach den Feststellungen des Wahlausschusses nach § 45g Abs. 2 den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Personen unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nur eine Person an der Stichwahl teilnimmt.

(2) Die §§ 45e, 45f und 45h sind entsprechend anzuwenden.