§ 27 HmbDSG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
- 1.
unbefugt verarbeitet, oder
- 2.
durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere Person übermitteln lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.