§ 16 NachbG Schl.-H. - Über die Grenze gebaute Wand
Bibliographie
- Titel
- Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 403-6
Die Vorschriften über die Grenzwand gelten entsprechend für eine über die Grenze hinausreichende Wand, die nicht Nachbarwand ist, zu deren Duldung der Eigentümer des Nachbargrundstücks aber verpflichtet ist.