§ 56 KWO M-V - Zähllisten (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-6
Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).
(1) Für die Wahl der Vertretung wird eine Zählliste für die gültigen und ungültigen Stimmen von einem durch den Wahlvorsteher dafür bestimmten Mitglied des Wahlvorstandes geführt. Die Zählliste soll nach dem Muster der Anlage 25 angelegt sein. Bei Bedarf, können mehrere Zähllisten geführt werden.
(2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene gültige und ungültige Stimme in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste.
(3) Die Gemeindewahlbehörde kann anordnen, dass Gegenzähllisten geführt werden.
(4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher und vom Listenführer unterschrieben und sind der Wahlniederschrift beizufügen.