Art. 61 BayStrWG - Straßenaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 91-1-B
(1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.
(2) Obere Straßenaufsichtsbehörden sind die Regierungen, soweit sie nicht Straßenaufsichtsbehörden sind.
(3) Straßenaufsichtsbehörden sind
- 1.
für Staatsstraßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden die Regierungen,
2.
im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.