§ 126 GemO - Rechtsmittel
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie gegen die Ablehnung einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden; den Widerspruchsbescheid erlässt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.