§ 36 BBG
Bibliographie
- Titel
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Amtliche Abkürzung
- BBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
- 1.Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,
- 2.sonstige Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
- 3.Beamte des höheren Dienstes des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
- 4.den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, dessen Stellvertreter und den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung.
- 5.den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht.
- 6.den Bundesbeauftragten für den Zivildienst.
- 7.den Präsidenten des Bundeskriminalamtes
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.