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§ 32a BbgMeldeG - Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Amtliche Abkürzung
BbgMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn

  1. 1.
    der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
  2. 2.
    der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund von § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und
  3. 3.
    die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.

Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

(2) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei sind die Anforderungen des Standards OSCI-XMeld in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Art der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde weist spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin. § 9 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Portale einrichten, die die Aufgabe haben,

  1. 1.
    die Anfragenden zu registrieren,
  2. 2.
    Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,
  3. 3.
    die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten,
  4. 4.
    die Zahlungen der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen,
  5. 5.
    die Datensicherheit zu gewährleisten,

und hierzu weitere Datensicherungsmaßnahmen festlegen. In der Rechtsverordnung können einem Portal weitere Aufgaben im Rahmen der Auskunftserteilung zugewiesen werden. Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.