§ 30 BbgMeldeG - Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft im Inland zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
- 1.Familiennamen,
- 2.frühere Namen,
- 3.Vornamen,
- 4.Doktorgrad,
- 5.(weggefallen)
- 6.Tag und Ort der Geburt,
- 7.Geschlecht,
- 8.Staatsangehörigkeiten,
- 9.gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 10.Tag des Ein- und Auszugs,
- 11.Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 12.Zahl der minderjährigen Kinder,
- 13.Übermittlungssperren,
- 14.Sterbetag und -ort.
(2) Von Ehegatten, minderjährigen Kindern sowie Eltern minderjähriger Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
- 1.Familiennamen,
- 2.Vornamen,
- 3.Tag der Geburt,
- 4.Geschlecht,
- 5.Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 6.Übermittlungssperren,
- 7.Sterbetag.
Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 12 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 2 gilt nicht, soweit für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln sind.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Ministerium des Innern.
(4) Im Rahmen von Datenübermittlungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 dürfen die Meldebehörden auch die Ordnungsmerkmale (§ 4) übermitteln.
(5) § 28 Abs. 1a gilt entsprechend.