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§ 30 BbgMeldeG - Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Amtliche Abkürzung
BbgMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft im Inland zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    frühere Namen,
  3. 3.
    Vornamen,
  4. 4.
    Doktorgrad,
  5. 5.
    (weggefallen)
  6. 6.
    Tag und Ort der Geburt,
  7. 7.
    Geschlecht,
  8. 8.
    Staatsangehörigkeiten,
  9. 9.
    gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  10. 10.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  11. 11.
    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  12. 12.
    Zahl der minderjährigen Kinder,
  13. 13.
    Übermittlungssperren,
  14. 14.
    Sterbetag und -ort.

(2) Von Ehegatten, minderjährigen Kindern sowie Eltern minderjähriger Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    Vornamen,
  3. 3.
    Tag der Geburt,
  4. 4.
    Geschlecht,
  5. 5.
    Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  6. 6.
    Übermittlungssperren,
  7. 7.
    Sterbetag.

Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 12 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 2 gilt nicht, soweit für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln sind.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Ministerium des Innern.

(4) Im Rahmen von Datenübermittlungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 dürfen die Meldebehörden auch die Ordnungsmerkmale (§ 4) übermitteln.

(5) § 28 Abs. 1a gilt entsprechend.