§ 84 LDG M-V - Entlassungsverfahren; Ermittlungen
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde oder die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat.
(2) Ein Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. § 20 gilt entsprechend.
(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll (§ 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes) oder der sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.