§ 119 SächsHSG - Ordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Das Studentenwerk regelt seine inneren Angelegenheiten durch Ordnung, insbesondere Näheres zu seinen Aufgaben und seiner Organisation, zur Bestellung des Verwaltungsrates nach § 120 Absatz 2 sowie zur Bekanntgabe der Beschlüsse seiner Organe. Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums, die nur aus Rechtsgründen versagt werden darf. Sie ist bekannt zu geben.
(2) Das Studentenwerk erhebt von den Studentinnen und Studenten der ihm zugeordneten Hochschulen und Staatlichen Studienakademien einen Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Diese bestimmt dessen Höhe und Zweckbindung. Sie kann bestimmen, dass für Dienstleistungen, die nicht allen Studentinnen und Studenten zur Verfügung stehen, von den Studentinnen und Studenten einzelner Einrichtungen oder einzelner Standorte zusätzlich ein zweckgebundener Beitrag erhoben wird, und dessen Höhe festlegen. Studentinnen und Studenten, die gleichzeitig eine allgemein bildende Schule besuchen, können nach Maßgabe der Beitragsordnung ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. Beurlaubte Studentinnen und Studenten, Fern- oder Weiterbildungsstudentinnen und Fern- oder Weiterbildungsstudenten können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, soweit sie keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Der Beitrag ist für jedes Semester vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung zu entrichten; er wird von der Hochschule, der Staatlichen Studienakademie, der Einrichtung nach § 118 Absatz 3 Satz 2 oder der sonst zuständigen Kasse unentgeltlich eingezogen.
(3) Das Studentenwerk kann weitere Ordnungen, insbesondere für die Nutzung seiner Einrichtungen, erlassen.