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§ 10a LHO - Unterrichtung der Bürgerschaft bei Staatsverträgen

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

Der Senat setzt die Bürgerschaft von Verhandlungen mit dem Bund oder einem anderen Land über einen Staatsvertrag mit finanziellen Auswirkungen so frühzeitig in Kenntnis, dass die Bürgerschaft Gelegenheit hat, zu dem Staatsvertrag Stellung zu nehmen. Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über die Grundzüge des angestrebten Vertrages und über wesentliche Abweichungen von diesen Grundzügen, die sich im Verlaufe der Verhandlungen ergeben. Die Unterrichtung erfolgt schriftlich in den Deputationen und Ausschüssen der Bürgerschaft.