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§ 20 ASiG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Redaktionelle Abkürzung
ASiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
805-2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  2. 2.
    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
  3. 3.
    entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.