§ 20 SRKG - Auslandsdienstreisen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
- Amtliche Abkürzung
- SRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-10
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.
(2) Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen wird nach den für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften gewährt.