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  • ab 01.05.1966 (aktuelle Fassung)

§ 20 SRKG - Auslandsdienstreisen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Amtliche Abkürzung
SRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-10

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

(2) Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen wird nach den für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften gewährt.