§ 75d KWahlO - Anwendung einzelner Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
Es gelten
- 1.
§ 13 Absatz 2 Nummer 8, § 20 Absatz 4, Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt; - 2.
§ 45 Absatz 1, § 46 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt; - 3.
§ 49 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen mit der kommunalen Vertretung jeweils zuerst das Wahlergebnis für die Wahl des Landrats und des (Ober-) Bürgermeisters festzustellen ist; - 4.
§ 53 Absatz 3 mit der Maßgabe,
dass die Ergebnisse der Oberbürgermeister- und Landratswahlen dem für Inneres zuständigen Ministerium nach dem Muster der Anlage 24b zu übermitteln sind; - 5.
§ 58 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass die Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19c zu fertigen ist; - 6.
§ 61 Absatz 3 mit der Maßgabe,
dass an Stelle der Feststellungen nach den Nummern 4 bis 7 die auf die Bewerber jeweils entfallenen Stimmen und der nach § 46c Absatz 1 des Gesetzes gewählte Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den gemäß § 46c Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu beteiligenden Bewerbern festzustellen ist, - 7.
§ 61 Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26c anzufertigen ist; - 8.
§ 75 mit der Maßgabe,
dass Absatz 9 keine entsprechende Anwendung findet.