§ 127 HochSchG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Ordnungswidrig handelt,
- 1.
wer abweichend von § 117 Abs. 5 die Bezeichnung Hochschule, Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Fachhochschule oder eine auf diese Bezeichnungen hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt,
- 2.
wer Hochschulgrade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade, Titel oder Bezeichnungen verleiht, ohne hierzu berechtigt zu sein,
- 3.
wer gegen Entgelt
- a)
den Erwerb ausländischer Hochschulgrade oder sonstiger hochschulbezogener Grade oder Titel vermittelt oder anbietet,
- b)
das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Dissertationen, Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet,
- 4.
wer der Aufforderung des fachlich zuständigen Ministeriums, die Berechtigung zur Führung eines Grades, Titels oder eines sonstigen hochschulbezogenen Grades oder Titels urkundlich nachzuweisen, nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das fachlich zuständige Ministerium.