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§ 10 SGB VII - Erweiterung in der See- und Binnenschifffahrt

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) In der See- und Binnenschifffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge

  1. 1.

    von Elementarereignissen,

  2. 2.

    der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,

  3. 3.

    der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.

(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.