§ 10 SGB VII - Erweiterung in der See- und Binnenschifffahrt
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
(1) In der See- und Binnenschifffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge
- 1.
von Elementarereignissen,
- 2.
der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,
- 3.
der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.
(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.