§ 96 BbgRiG - Bestellung der nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Die nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein. Sie werden für fünf Geschäftsjahre von dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Die Berufsorganisationen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Staatsanwaltsräte können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in einem Verfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt, die oder der ihrer oder seiner Dienstaufsicht untersteht, nicht als beisitzendes Mitglied mitwirken.
(4) § 67 Absatz 4, § 68 Absatz 3, § 71 Absatz 1 und § 72 gelten entsprechend.