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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 18 NSpG - Einspruch

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Amtliche Abkürzung
NSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

Hält ein Vorstandsmitglied einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig, so hat es dagegen schriftlich Einspruch einzulegen und den Einspruch mit einer Begründung unverzüglich dem Verwaltungsrat vorzulegen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat der Vorstand den Einspruch unverzüglich der Sparkassenaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Einspruch des Vorstands hat bis zur Entscheidung durch die Sparkassenaufsichtsbehörde aufschiebende Wirkung.