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  • ab 04.03.2016 (aktuelle Fassung)

§ 11a ArchtG-LSA - Europäischer Berufsausweis

Bibliographie

Titel
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Amtliche Abkürzung
ArchtG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.2

(1) Zuständig für die Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Architektinnen und Architekten ist die Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Das Verfahren zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Architektinnen und Architekten richtet sich nach § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

(2) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 3 bezeichneten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.