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§ 130 JustG NRW - Zusammenfassung benachbarter Gemeinden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Amtliche Abkürzung
JustG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
300

Für den Erlass von Bestimmungen, welche nach § 30 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs dazu erlassen werden können, benachbarte Orte oder Gemeinden als einen Ort oder als eine Gemeinde im Sinne des § 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen, sind das für Justiz zuständige Ministerium und das für Wirtschaft zuständige Ministerium gemeinschaftlich zuständig. Vor dem Erlass solcher Bestimmungen sind in der Regel die Organe des Handelsstandes gutachtlich zu hören.