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  • ab 25.12.2013 (aktuelle Fassung)

§ 97 LHO - Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn

  1. 1.

    sie auf Grund eines Gesetzes von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg gesetzlich begründet ist,

  2. 2.

    sie von der Freien und Hansestadt Hamburg oder durch von ihr bestellte Personen allein oder überwiegend verwaltet werden,

  3. 3.

    mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder

  4. 4.

    sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 ist auf die von der Freien und Hansestadt Hamburg verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.

(3) Steht der Freien und Hansestadt Hamburg vom Gewinn eines Unternehmens, an dem sie nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die staatlichen Interessen nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.