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  • ab 31.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 42 EigVO M-V - Anwendung

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Amtliche Abkürzung
EigVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9-6

(1) Für Eigenbetriebe der Ämter und Landkreise gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

(2) Für die Wirtschaftsführung der Zweckverbände kommen gemäß § 161 Absatz 3 der Kommunalverfassung die Vorschriften des zweiten Abschnitts dieser Verordnung mit Ausnahme von § 12 Absatz 3 und 6, § 14 und § 29 Absatz 2 zur Anwendung. An die Stelle der Betriebssatzung tritt die Verbandssatzung, an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher.