§ 42 EigVO M-V - Anwendung
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9-6
(1) Für Eigenbetriebe der Ämter und Landkreise gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
(2) Für die Wirtschaftsführung der Zweckverbände kommen gemäß § 161 Absatz 3 der Kommunalverfassung die Vorschriften des zweiten Abschnitts dieser Verordnung mit Ausnahme von § 12 Absatz 3 und 6, § 14 und § 29 Absatz 2 zur Anwendung. An die Stelle der Betriebssatzung tritt die Verbandssatzung, an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher.