Versionsverlauf


  • ab 09.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 26 NatSchG Bln - Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Amtliche Abkürzung
NatSchG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
791-1

(1) Der Schutz als geschützter Landschaftsbestandteil zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann auch aus Gründen der Erholungswirkung erforderlich sein.

(2) Zur Durchsetzung der in § 29 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verbote kann bei Baumaßnahmen im Umfeld geschützter Bäume eine Sicherheitsleistung in Höhe des Wertes der im Schadensfall notwendigen Ersatzpflanzung nach Maßgabe der Baumschutzverordnung verlangt werden.

(3) Für den Fall der Bestandsminderung kann die Rechtsverordnung zur Festsetzung neben den in § 29 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Inhalten auch die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Wiederherstellung vorsehen.