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§ 7 JuZuV - Zentrales Vollstreckungsgericht

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

(1) Zentrales Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 882h Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist das Amtsgericht Hünfeld.

(2) 1Das zentrale Schuldnerverzeichnis für die Bezirke aller Amtsgerichte in Hessen nach § 11 Abs. 1 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16. September 2008 (GVBl. I S. 822), aufgehoben durch Verordnung vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386), in der bis zum 12. Juni 2013 geltenden Fassung wird hinsichtlich der Eintragungen fortgeführt, die vor dem 1. Januar 2013 vorzunehmen waren oder die nach § 39 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vorzunehmen sind. 2§ 39 Nr. 5 Satz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Die Datenverarbeitung wird im Auftrag und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes für das Amtsgericht Hünfeld bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung vorgenommen.

(3) Soweit es für ihre in § 915 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung genannten Aufgaben im Einzelfall und zur pflichtgemäßen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist, haben die Gerichte, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die Finanz- und Vollstreckungsbehörden zum Zwecke der Zwangsvollstreckung und die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden zum Zwecke der Strafverfolgung das Recht zum Abruf der Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses im automatisierten Verfahren.

(4) 1Jeder Abruf von Daten nach Abs. 3 wird bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung mit Behörden- und Nutzerkennung, Aktenzeichen, Suchbegriff, Datum und Uhrzeit für ein Jahr gespeichert. 2Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch Verschlüsselungsverfahren sicherzustellen.