Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Amtliche Abkürzung
StrlSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1-8

Vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459(1)(2)

Außer Kraft am 31. Dezember 2018 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261) (3)

Inhaltsübersicht(4)§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Zweckbestimmung1
Anwendungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Teil 2
Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
Kapitel 1
Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte
Rechtfertigung4
Dosisbegrenzung5
Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung6
Kapitel 2
Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe
Abschnitt 1
Umgang mit radioaktiven Stoffen
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit radioaktiven Stoffen7
Genehmigungsfreier Umgang; genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen8
Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen9
Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge10
Abschnitt 2
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Genehmigungsbedürftige Errichtung und genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen11
Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen12
Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen12a
Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen13
Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen14
Abschnitt 3
Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen15
Abschnitt 4
Beförderung radioaktiver Stoffe
Genehmigungsbedürftige Beförderung16
Genehmigungsfreie Beförderung17
Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung18
Abschnitt 5
Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung19
Anzeigebedürftige grenzüberschreitende Verbringung20
Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung21
Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschreitende Verbringung22
Abschnitt 6
Medizinische Forschung
Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung23
Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung radioaktiver, Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung24
Abschnitt 7
Bauartzulassung
Verfahren der Bauartzulassung25
Zulassungsschein und Bekanntmachung der Bauart26
Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung und des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung 27
Abschnitt 8
Ausnahmen
Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige28
Abschnitt 9
Freigabe
Voraussetzungen für die Freigabe29
Kapitel 3
Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
Abschnitt 1
Fachkunde im Strahlenschutz
Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz30
Abschnitt 2
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte31
Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten32
Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten33
Strahlenschutzanweisung34
Auslegung oder Aushang der Verordnung35
Abschnitt 3
Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen; physikalische Strahlenschutzkontrolle
Strahlenschutzbereiche36
Zutritt zu Strahlenschutzbereichen37
Unterweisung38
Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen39
Zu überwachende Personen40
Ermittlung der Körperdosis41
Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht42
Schutzvorkehrungen43
Kontamination und Dekontamination44
Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen45
Abschnitt 4
Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten
Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung46
Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe47
Emissions- und Immissionsüberwachung48
Abschnitt 5
Schutz vor sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen
Sicherheitstechnische Auslegung für den Betrieb von Kernkraftwerken, für die standortnahe Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente und für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle49
Begrenzung der Strahlenexposition als Folge von Störfällen bei sonstigen Anlagen und Einrichtungen und bei Stillegungen50
Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen51
Vorbereitung der Brandbekämpfung52
Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen53
Abschnitt 6
Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung
Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen54
Schutz bei beruflicher Strahlenexposition55
Berufslebensdosis56
Dosisbegrenzung bei Überschreitung57
Besonders zugelassene Strahlenexpositionen58
Strahlenexposition bei Personengefährdung und Hilfeleistung59
Abschnitt 7
Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen
Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge60
Ärztliche Bescheinigung61
Behördliche Entscheidung62
Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge63
Ermächtigte Ärzte64
Abschnitt 8
Sonstige Anforderungen
Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe65
Wartung Überprüfung und Dichtheitsprüfung66
Strahlungsmessgeräte67
Kennzeichnungspflicht68
Abgabe radioaktiver Stoffe69
Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen69a
Buchführung und Mitteilung70
Register über hochradioaktive Strahlenquellen70a
Abhandenkommen, Fund, Erlangung der tatsächlichen Gewalt71
Abschnitt 9
Radioaktive Abfälle
Planung für Anfall und Verbleib radioaktiver Abfälle72
Erfassung73
Behandlung und Verpackung74
Pflichten bei der Abgabe radioaktiver Abfälle75
Ablieferung76
Ausnahmen von der Ablieferungspflicht77
Zwischenlagerung78
Umgehungsverbot79
Kapitel 4
Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
Abschnitt 1
Heilkunde und Zahnheilkunde
Rechtfertigende Indikation80
Beschränkung der Strahlenexposition81
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen82
Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung83
Bestrahlungsräume84
Aufzeichnungspflichten85
Anwendungen am Menschen außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde86
Abschnitt 2
Medizinische Forschung
Besondere Schutz- und Aufklärungspflichten87
Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für einzelne Personengruppen88
Mitteilungs- und Berichtspflichten89
Schutzanordnung90
Deckungsvorsorge im Falle klinischer Prüfungen91
Ethikkommission92
Kapitel 5
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde
Beschränkung der Strahlenexposition bei Tierbegleitpersonen92a
Berechtigte Personen in der Tierheilkunde92b
Teil 3
Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten
Kapitel 1
Grundpflichten
Dosisbegrenzung93
Dosisreduzierung94
Kapitel 2
Anforderungen bei terrestrischer Strahlung an Arbeitsplätzen
Natürlich vorkommende radioaktive Stoffe an Arbeitsplätzen95
Dokumentation und weitere Schutzmaßnahmen96
Kapitel 3
Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
Überwachungsbedürftige Rückstände; unzulässige Verbringung97
Entlassung von Rückständen aus der Überwachung98
In der Überwachung verbleibende Rückstände99
Mitteilungspflicht, Rückstandskonzept, Rückstandsbilanz100
Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken101
Überwachung sonstiger Materialien102
Kapitel 4
Kosmische Strahlung
Schutz des fliegenden Personals vor Expositionen durch kosmische Strahlung103
Kapitel 5
Betriebsorganisation
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation104
Teil 4
Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten
Unzulässiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und unzulässige Aktivierung105
Genehmigungsbedürftiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und genehmigungsbedürftige Aktivierung106
Genehmigungsvoraussetzungen für den Zusatz von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung107
Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern108
Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern109
Rückführung von Konsumgütern110
Teil 5
Gemeinsame Vorschriften
Kapitel 1
Berücksichtigung von Strahlenexpositionen
Festlegungen zur Ermittlung der Strahlenexposition; Duldungspflicht111
Strahlenschutzregister112
Kapitel 2
Befugnisse der Behörde
Anordnung von Maßnahmen113
Behördliche Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften114
Kapitel 3
Formvorschriften
Elektronische Kommunikation115
Kapitel 4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten116
Kapitel 5
Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften117
Abgrenzung zu anderen Vorschriften, Sanierung von Hinterlassenschaften118
Anlagen
(zu §§ 8, 12, 17, 21)Anlage I
Genehmigungsfreie Tätigkeiten
(zu §§ 9, 14, 107)Anlage II
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
(zu §§ 3, 8, 10, 18, 20, 29, 43, 44, 45, 50, 53, 65, 66, 68, 70, 71, 105, 106, 107, 117)Anlage III
Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht
(zu § 29)Anlage IV
Festlegungen zur Freigabe
(zu § 25)Anlage V
Voraussetzungen für die Bauartzulassung von Vorrichtungen
(zu §§ 3, 47, 49, 55, 117)Anlage VI
Dosimetrische Größen, Gewebe- und Strahlungs-Wichtungsfaktoren
(zu §§ 29 und 47)Anlage VII
Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition
(zu den §§ 61, 62, 63)Anlage VIII
Ärztliche Bescheinigung
(zu § 68)Anlage IX
Strahlenzeichen
(zu §§ 72 bis 79)Anlage X
Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung
(zu §§ 93, 95, 96)Anlage XI
Arbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositionen durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen auftreten können
(zu §§ 97 bis 102)Anlage XII
Verwertung und Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände
(zu §§ 51 und 53)Anlage XIII
Information der Bevölkerung
(zu § 48 Abs. 4)Anlage XIV
Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung
(zu §§ 70, 70a und 71) Anlage XV
Standarderfassungsblatt für hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ)
(zu § 4 Absatz 3)Anlage XVI
Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten

Artikel 1 der Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714)

Gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) treten außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 6. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gebietes § 95 Abs. 3 bis 12, §§ 97 bis 102 sowie § 118 Abs. 4 und 5 am 1. Januar 2004 in Kraft.
Im Übrigen tritt die Verordnung am 1. August 2001 in Kraft.

zur weiteren Anwendung s. Teil 6 Kapitel 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.