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  • ab 09.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 19 HASG - Staatsaufsicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Amtliche Abkürzung
HASG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
50-52

(1) 1Die durch das zuständige Ministerium oder die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde) führt die Aufsicht über die Architekten- und Stadtplanerkammer. 2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung dieses Gesetzes und des maßgeblichen Rechts der Europäischen Union und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Satzungen (Staatsaufsicht).

(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Vertreterversammlung, des Vorstandes, der Einrichtungen und der Ausschüsse der Architekten- und Stadtplanerkammer teilnehmen. 2Sie ist zu jeder Vertreterversammlung einzuladen. 3Ihr oder der von ihr beauftragten Person ist jederzeit das Wort zu erteilen. 4Auf ihr Verlangen ist die Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Person kann vom Vorstand jederzeit mündliche oder schriftliche Auskunft über Angelegenheiten der Architekten- und Stadtplanerkammer sowie ihrer Einrichtungen und Ausschüsse verlangen und Geschäftsprüfungen durchführen oder durchführen lassen. 2Sie kann rechtswidrige Entscheidungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe außer Kraft setzen.

(4) 1Erfüllt die Architekten- und Stadtplanerkammer die gesetzlichen Pflichtaufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde an deren Stelle, in deren Namen und auf deren Kosten das Erforderliche durchführen oder durch Beauftragte durchführen lassen. 2Die Aufsichtsbehörde kann eine beauftragte Person bestellen, die Teile der Aufgaben oder alle Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer in deren Namen und auf deren Kosten wahrnimmt und ausführt, soweit das zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichtaufgaben oder zum Bestand der Kammer oder einer nach § 10 Abs. 1 bestehenden eigenen Versorgungseinrichtung erforderlich erscheint. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Neuwahl der Vertreterversammlung anordnen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Vertreterversammlung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Kosten für die allgemeine Aufsicht und für Amtshandlungen der Staatsaufsicht erheben.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 10 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32)