§ 11 VaG M-V - Durchführung von Volksbegehren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VaG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 100-5
(1) Der einem Volksbegehren zu Grunde liegende Gesetzentwurf kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.
(2) Die Sammlung der nach Artikel 60 der Landesverfassung von Mecklenburg -Vorpommern erforderlichen Unterschriften obliegt, vorbehaltlich des § 12, den Vertretern des Volksbegehrens (freie Unterschriftensammlung).
(3) Der Beginn einer freien Unterschriftensammlung nach Absatz 2 ist dem Landtag, vertreten durch den Präsidenten, durch die Vertreter des Volksbegehrens unter Beifügung des Gesetzentwurfs nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 schriftlich anzuzeigen. Der Präsident des Landtages leitet die Anzeige unverzüglich an den Landeswahlleiter weiter.