§ 25 ZFdG - Weisungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
- Amtliche Abkürzung
- ZFdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 602-4
(1) Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung deren Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.
(2) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.